Nicht ausgeglichene Verluste werden in das nächste Kalenderjahr vorgetragen oder auf Verlangen des Gläubigers für Zwecke der Veranlagung zur Einkommensteuer bescheinigt. Ein Verlustvortrag ist dann insoweit ausgeschlossen. Es können entweder nur die nicht ausgeglichenen Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien (allgemeine Verluste) und/oder die nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien (Aktienverluste) bescheinigt werden.
Der Antrag muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres dem Kreditinstitut zugehen.