Richtig erben und vererben

Nachlass frühzeitig regeln

Auch wenn die Themen Erben und Vererben nicht angenehm sind, sollten Sie sich frühzeitig damit beschäftigen und alles nach Ihren Wünschen und rechtssicher regeln. Dies gilt vor allem, wenn Ihre Vorstellungen von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Das gibt Ihnen Sicherheit und macht Ihren Erben vieles leichter in einer ohnehin schwierigen Zeit. Hier finden Sie wertvolle Informationen zu Fragen rund ums Testament, die Erbfolge, Freibeträge und Möglichkeiten der Schenkung.

Wir stehen Ihnen und Ihren Angehörigen auch bei diesem Thema mit Informationen zur Seite. Besprechen Sie Ihre persönlichen Wünsche schon frühzeitig mit uns.

Testament oder Erbvertrag?

Möchten Sie Ihren Nachlass anders regeln als der Gesetzgeber es vorsieht, dann sollten Sie dies in einem Testament genau formulieren oder einen Erbvertrag abschließen. Doch wie unterscheiden sich diese beiden Formen der Nachlassregelung?

Das Testament

Testament ist nicht gleich Testament. Es gibt zwei Formen dieser Nachlassregelung. Neben einem selbst verfassten privaten Testament gibt es auch die Möglichkeit, einen Notar hinzuziehen, dem Sie Ihren letzten Willen mündlich oder handschriftlich mitteilen. Dieser wird dann in einem "öffentlichen Testament" entsprechend dokumentiert.

Privates Testament

Ein privates Testament muss folgende Formvorschriften erfüllen, damit es nicht anfechtbar ist:
 

  • Verfassen Sie Ihr privates Testament handschriftlich und verwenden Sie die Überschrift "Testament".
  • Auch eine Orts- und Datumsangabe sowie eine Unterschrift sind unverzichtbar, damit das Testament gültig ist. Die Unterschrift sollte Vor- und Nachnamen enthalten.
  • Der Verfasser des Testaments muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Umfasst das Testament mehrere Seiten, so müssen die Seiten nummeriert und jede Seite muss einzeln unterschrieben werden.
  • Nennen Sie die Erben mit Vor- und Nachnamen und Geburtsdatum und berücksichtigen Sie die Erbfolge in mehreren Ordnungen.
     

Gegen Gebühr können Sie Ihr privates Testament im Amtsgericht hinterlegen.

Öffentliches Testament

Beachten Sie bei einem öffentlichen Testament:

  • Die Höhe der Kosten für ein notarielles Testament hängt vom vererbten Vermögen ab.
  • Das Hinzuziehen eines Notars stellt Ihren letzten Willen auf rechtssichere Beine und erspart Hinterbliebenen oft Ärger.
  • Die Erben müssen beim öffentlichen Testament keinen Erbschein beantragen, der sonst oft notwendig ist, um sich als rechtmäßiger Erbe auszuweisen.
     

Öffentliche Testamente werden in der Nachlassabteilung des Amtsgerichts verwahrt.

Der Erbvertrag

Im Gegensatz zum Testament sind beim Erbvertrag mindestens zwei Personen beteiligt. Hier treffen mehrere Erblasser gemeinsam Regelungen für den Nachlassfall. Beim Erbvertrag muss wie beim öffentlichen Testament ein Notar hinzugezogen werden. Unverheiratete Partner halten ihren letzten Willen zum Beispiel häufig in einem Erbvertrag fest. Der Erbvertrag kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden.

Der Pflichtteil: Enterbt oder nicht enterbt?

Auch wenn der Vererbende einzelne oder sämtliche Mitglieder der Erbfolge in seinem Testament ausgeschlossen haben sollte, haben diese in der Regel Anspruch auf einen Pflichtteil der Erbmasse.

Nicht enterbt
  • Auch wenn das Testament oder der Erbvertrag Regelungen enthalten, die der gesetzlichen Erbfolge widersprechen, erhalten Ehepartner und Kinder sowie eventuell Enkel und die Eltern von Vererbenden einen Pflichtteil.
  • Der Pflichtteil ist nur ein Geldanspruch und nicht auf Gegenstände oder Immobilien bezogen. Deren rechnerischer Wert wird jedoch bei der Berechnung des Pflichtanteils mit einbezogen. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Wertes, der dem Berechtigten laut gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte.
  • Ehepartner sind immer pflichtteilsberechtigt, solange die Ehe nicht als gescheitert gilt oder bereits geschieden wurde. Uneheliche und adoptierte Kinder sind den ehelichen Nachkommen gleichgestellt, anders als Stiefkinder. Die Enkel erhalten einen Pflichtteil, wenn die direkten Nachkommen des Vererbenden verstorben sind oder deren Ansprüche aberkannt wurden. Fehlt es an Erben erster Ordnung, haben auch die Eltern des Vererbenden den Anspruch auf einen Pflichtteil.
Enterbt
  • Geschwister gehen leer aus, sollten sie explizit "enterbt" worden sein.
  • Das Recht auf einen Pflichtteil kann unter besonderen Umständen auch erlöschen. Zum Beispiel, wenn die entsprechende Person den Tod des Vererbenden zu verantworten hat, gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist oder zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zum Einsatz, wenn der Vererbende weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlegt hat oder keines von beidem auffindbar ist. Ganz vorne in der Erbfolge stehen die Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner.

Die Rangfolge der weiteren Erben wird durch sogenannte Ordnungen festgelegt:

  • Erben erster Ordnung: Kinder und Enkel
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen und Vettern
Die Ordnungen der Erbfolge im Bild
Ordnungen der Erbfolge im Bild

Erbschaftssteuer

Von Klassen und Freibeträgen

Wie viel Erbschaftssteuer die Erben zahlen müssen und wie hoch die Freibeträge sind, hängt von ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. Die Erben sind dafür in drei Steuerklassen unterteilt. Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die jeweiligen Freibeträge und Steuersätze, je nach Verwandtschaftsgrad und Wert des Erbes.

Steuerklasse Erbe Freibetrag 
I Ehe- und eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
  Leibliche sowie Adoptiv- und Stiefkinder 400.000 EUR
  Enkelkinder, wenn keine leiblichen oder Adoptiv- bzw.
Stiefkinder mehr leben
400.000 EUR
  Enkelkinder 200.000 EUR
  Urenkel, Eltern, Großeltern etc., wenn keine Enkelkinder mehr leben 100.000 EUR
II Eltern, Großeltern und Urgroßeltern (soweit sie nicht stellvertretend zu Klasse I gehören), Halb-/Geschwister, Nichten und Neffen ("Abkömmlinge ersten Grades" der Geschwister), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000 EUR
III Alle übrigen Erben 20.000 EUR

Zusätzlich zu diesen Freibeträgen können Ehe- und eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Versorgungsfreibetrag geltend machen: Ehe- und eingetragene Lebenspartner 256.000 Euro, Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres je nach Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro. Versorgungsbezüge, die bei der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt werden, wie zum Beispiel gesetzliche Rentenansprüche, Beamtenpensionen etc., mindern den Versorgungsfreibetrag entsprechend.1

Liegt das vererbte Vermögen über den genannten Freibeträgen, muss die darüber liegende Erbmasse wie folgt versteuert werden1:

Steuerpflichtiger Erwerb bis ... Prozentsatz in der Steuerklasse
  Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 EUR 7 % 15 % 30 %
300.000 EUR 11 % 20 % 30 %
600.000 EUR 15 % 25 % 30 %
6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 %
13.000.000 EUR 23 % 35 % 50 %
26.000.000 EUR 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 EUR 30 % 43 % 50 %

Die Schenkung

Als Ergänzung oder Alternative

Vermögenswerte können auch schon vor dem Tod übertragen werden. Auch eine oder mehrere Schenkungen zu Lebzeiten – in Form von Geld, Gegenständen oder Immobilien – sind alternativ oder zusätzlich möglich. Hier spielt die Erbfolge keine Rolle. Bei der Schenkung von Immobilien kann deren Wert zudem durch die Gewährung eines Nießbrauch- oder Wohnrechts oder die Vereinbarung von Ausgleichzahlungen an Familienmitglieder potenziell so minimiert werden, dass gesetzliche Steuerfreibeträge greifen. Schenkungen bedürfen nicht zwingend einer Beurkundung. In bestimmten Fällen ist das Hinzuziehen eines Notariats aber notwendig. Bei Schenkungen gibt es ähnliche Freibeträge wie im Vererbungsfall.

Beide Seiten, also die schenkende und die beschenkte Person, müssen die Schenkung dem zuständigen Finanzamt in vollem Umfang melden. Dieses prüft dann, ob Schenkungsteuer anfällt oder nicht. Schenkungen spielen zudem bei der Vererbung eine Rolle, weil sie sich 10 Jahre lang in voller bzw. anteiliger Höhe auf den Erb- und den Pflichtteil auswirken. Erst nach zehn Jahren wird die Schenkung dabei nicht mehr berücksichtigt.

Gute Vorsorge

Vorkehrungen treffen und Unterlagen zusammenstellen

Neben der Beschäftigung mit Themen wie Erbschaftssteuer, Erbfolge und Testament oder Erbvertrag ist es wichtig, Ihren Nachkommen die wichtigsten Dokumente zusammenzustellen. Legen Sie einen Ordner oder eine Dokumentensammlung an mit

  • persönlichen Informationen und Kontaktdaten von Angehörigen,
  • Testament bzw. Erbvertrag,
  • Informationen zu Konten, Depots und Verbindlichkeiten,
  • Vollmachten und Verfügungen,
  • Organspendeausweis,
  • Geburtsurkunde,
  • Hausunterlagen bzw. Mietvertrag,
  • Versicherungs- und Steuerunterlagen.
Erben und vererben

Ihr zuverlässiger Partner

Unsere Experten beraten Sie gerne zu den folgenden Themenkomplexen:

Verfügungen und Vollmachten

  • Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
  • Bankvollmacht
  • Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht

Private Absicherung

  • Risikolebensversicherung
  • Sterbeversicherung bzw. Sterbegeldversicherung
  • Vermögensübertragung

Im Erbfall

Das ist zu tun

Einer Ihrer Angehörigen ist verstorben? Unser herzliches Beileid! Wir stehen Ihnen in dieser schweren Zeit zur Seite und helfen Ihnen bei den anstehenden Formalitäten. Nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Häufig brauchen wir weitere Unterlagen von Ihnen. Damit wir Sie bestmöglich unterstützen können, benötigen wir

  • eine Sterbeurkunde,
  • eine Ansprechperson, deren Adressdaten und die Information zum konkreten Verwandtschaftsverhältnis,
  • eventuell Erbnachweise im Original oder in Form amtlich beglaubigter Kopien,
  • eine Legitimation über die Erbberechtigung und
  • bei einer Erbengemeinschaft am besten eine Erbschaftsvollmacht.

Häufige Fragen zum Thema Erben & Vererben

Was sollten unverheiratete Paare bedenken?

Es kann sehr problematisch sein, wenn unverheiratete Paare ihr Erbe nicht per Testament oder Erbvertrag regeln. Laut Erbfolge haben nur Verwandte und Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner Ansprüche. Unverheiratete Partner sind per Gesetz keine Familienmitglieder. So muss ein unverheirateter Hinterbliebener beispielsweise eine gemeinsam bewohnte Immobilie binnen 30 Tagen verlassen, sollten Erben das verlangen. Aber auch, wenn das Erbe festgelegt ist, sind unverheiratete Partner nicht gleichgestellt. Profitieren Verheiratete von einem Freibetrag von 500.000 Euro, liegt der Freibetrag bei unverheirateten Partnern bei lediglich 20.000 Euro.

Hinterlassen Sie Schulden?

Als Erblasser sollten Sie potenzielle Erben frühzeitig darauf vorbereiten, auch Erben nachgelagerter Ordnungen.

Erben können eine Erbschaft auch ausschlagen. Beachten Sie dabei, dass Sie das Erbe innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausschlagen müssen. Und dass die Ausschlagung mit einem Unkostenbeitrag verbunden ist.

Wann erbt der Staat?

Erst, wenn kein Erbe erster, zweiter, dritter oder weiterer Ordnung ermittelt werden kann bzw. alle potenziellen Erben eine mögliche Erbschaft ausgeschlagen haben, geht die Erbschaft an den Fiskus über.

Wann spricht man von einem Berliner Testament?

Ehegatten können ihren Letzten Willen in einem gemeinsamen Testament festhalten und sich darin gegenseitig als Alleinerben benennen. Weitere Erben in der Erbfolge, wie zum Beispiel gemeinsame Kinder, erben dann erst, sobald auch der verbliebene Elternteil verstorben ist. Es sei denn, sie fordern ihren Pflichtteil vom noch lebenden Elternteil ein.

Hinweis auf Beratung: Diese Seite gibt nur Anregungen sowie Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.

  1. Quelle: Amtliches Erbschaftssteuer-Handbuch des BMF (Bundesministerium der Finanzen)