Sie haben sich etwas aufgebaut. Davon sollen andere später profitieren. Wenn es darum geht, die eigene Immobilie zu vererben, sollten Sie dies rechtzeitig regeln. Neben der Vererbung gibt es auch die Möglichkeit, eine Immobilie zu verschenken. Denken Sie bei der Entscheidung jedoch nicht nur an die Steuervorteile, sondern auch an sich selbst. Besprechen Sie dieses wichtige Thema in einem vertrauensvollen Gespräch mit Ihrem Berater.
Immobilie vererben
Ein gutes Gefühl, wenn mit dem Haus alles geregelt ist
Vererbung von Immobilien
Mehr als ein Erbe
Sie haben zum Beispiel mehrere Kinder und möchten ihnen die Immobilie übertragen? Mehrere Erben einer einzigen Immobilie bilden eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über die Immobilie verfügen. Dabei kann es zu Streitigkeiten kommen, denn die Erbschaft des Elternhauses ist zudem häufig mit Emotionen verbunden. Daher sollte eine Erbengemeinschaft nur eine vorübergehende Lösung sein. Miterben können sich beispielsweise von anderen Miterben auszahlen lassen oder die Immobilie kann komplett verkauft und der Erlös geteilt werden. Die Regelung in einem Testament kann helfen, Streit zu vermeiden.
In diesen Fällen ist ein Testament sinnvoll
- Es gibt mehrere Erben, unter denen der Nachlass zu verteilen ist.
- Sie möchten mehr als eine Immobilie vererben.
- Die Immobilie ist ein Baustein Ihrer Altersvorsorge.
- Die Familienverhältnisse sind instabil.
- Die Immobilie ist noch nicht schuldenfrei.
- Der Begünstigte ist zurzeit minderjährig.
- Der Wert des Gesamterbes liegt innerhalb des Freibetrages.
- Die begünstigte Person ist in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation.
Schenken als Alternative
Alle zehn Jahre Steuerfreibetrag nutzen
Ob eine Schenkung oder ein Testament das Richtige ist, hängt unter anderem von den Vermögens- und Familienverhältnissen ab. Für das Erbe gilt der Steuerfreibetrag nur einmal, für Schenkungen alle zehn Jahre. Während die Schenkung von Immobilien zwischen Ehepartnern in unbegrenzter Höhe steuerfrei ist, können Kinder zum Beispiel bis 400.000 Euro steuerfrei erben oder alle zehn Jahre in gleicher Höhe eine Schenkung erhalten. Alles, was darüber liegt, muss versteuert werden. Für viele Immobilien reicht der Freibetrag aus, um die erbrechtliche Übertragung steuerfrei zu gestalten. Liegt der Wert des Gesamterbes über dem Freibetrag, bietet sich die Schenkung "in Raten" an. Diese muss allerdings zu Lebzeiten abgeschlossen sein.
Nießbrauchrecht und Rückforderungsrecht sichern
Nach der Schenkung ist die Immobilie Eigentum des Beschenkten. Wenn Sie sich im Übergabevertrag ein Nießbrauchrecht sichern, dürfen Sie im Haus wohnen bleiben oder können das Haus auch vermieten. Die Miete geht dann auf Ihr Konto. Im Übergabevertrag können Sie auch regeln, unter welchen Bedingungen Sie das Haus wieder zurückfordern dürfen, zum Beispiel bei Scheidung, Tod oder Insolvenz der Beschenkten. Den Übergabevertrag beurkundet ein Notar. Ihr Wohn- oder Nießbrauchrecht sichern Sie durch einen Grundbucheintrag ab.
Eigenheim vor Pflegeheim schützen
Ein Pflegeheim ist in der Regel teuer. Wenn Eltern und auch die Kinder die Heimkosten nicht vollständig aufbringen können, kann eine Schenkung nur zurückgefordert werden, wenn diese weniger als zehn Jahre zurückliegt. Ist die Schenkung der Immobilie von Anfang an mit einem Nießbrauchrecht verknüpft worden, kann das Sozialamt verlangen, dass aus den Mieteinnahmen die Pflege bezahlt wird – sofern damit die Heimkosten vollständig beglichen werden können. Der Verkauf des Hauses bliebe den Beschenkten in diesem Fall erspart.
Pflichtteil umgehen
Wer nicht will, dass bestimmte Erbberechtigte Ansprüche auf das Haus oder die Wohnung haben, trifft früh genug Vorkehrungen durch eine Schenkung. Denn Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen zu Lebzeiten innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall verjähren (wie auch Pflichtteilsansprüche) innerhalb von drei Jahren nach Erbfall. Der Verjährungsbeginn setzt die Kenntnis des Erbfalls sowie die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Schenkung voraus.
Wichtig: Wer über eine Schenkung nachdenkt, sollte sich in jedem Fall nicht nur steuerlich, sondern auch juristisch gut beraten lassen.
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Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche und fachkundige Beratung durch das zuständige Nachlassgericht, einen Notar oder einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Nachlassfall melden - Vorsorge zu Lebzeiten
Ein Todesfall ist eine große Belastung für eine Familie. Neben dem persönlichen Verlust muss sich nicht nur um die Bestattung gekümmert werden.
Mit den richtigen Maßnahmen und der passenden Vorsorge können Sie auch zu Lebzeiten alles regeln und dadurch eventuellen Streitigkeiten vorbeugen. Die PSD Bank Koblenz hilft Ihnen gerne bei Ihrer persönlichen Vorsorgestrategie und beraten, auch zusammen mit Ihren Lieben, zum Thema Erben und Vererben.
Mit der generellen Bankvollmacht ermächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, für alle bestehenden und zukünftigen Konten und Depots bei der PSD Bank Koblenz eG, Bankgeschäfte in Ihrem Namen vorzunehmen.
Die Vollmacht wird auf dem bankeigenen Vordruck erteilt und erlischt nicht mit dem Tod.
Eine Notarielle Generalvollmacht ermöglicht es einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens, Dinge zu regeln, die über Bankgeschäfte hinausgehen. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von allen Angelegenheiten, bei denen Vertretung rechtlich zulässig ist, ohne dass dabei auf einzelne Befugnisse eingegangen werden muss. Die Vollmacht muss im Außenverhältnis unbeschränkt sein
Eine Vorsorgevollmacht wird erteilt, wenn Sie noch voll geschäftsfähig sind. Wirksam wird sie erst dann, wenn von ärztlicher Seite die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit erklärt wird. Erst dann kann der Bevollmächtigte alle Angelegenheiten regeln. Der Unterschied zu einer Betreuungsverfügung, bei der der Bevollmächtigte erst zum Vormundschaftsgericht bestellt wird, liegt darin, dass er bei einer vorliegenden Vorsorgevollmacht sofort handeln kann.
Nachlassfall melden
Möchten Sie einen Nachlassfall melden, so möchten wir Ihnen zunächst unser Mitgefühl aussprechen. Gerne unterstützen wir Sie bei den nächsten Schritten.
Ihren Nachlass können wir zügig bearbeiten, lassen Sie uns bitte – unter Angabe der PSD Kundennummer der Verstorbenen Person – folgende Unterlagen und Daten zukommen:
- Ein Exemplar der Sterbeurkunde
- Name und Adresse eines Ansprechpartners für uns unter Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses
- Sofern sich der Erbe bisher noch nicht bei uns legitimiert hat (d. h. der Erbe selbst noch kein Kunde der PSD Bank Koblenz ist und bislang keine Legitimationsprüfung durch beispielsweise die Post erfolgt ist), benötigen wir zusätzlich zur Unterschrift eine bankbestätigte Kopie des gültigen Personalausweises.
Folgende Formen eines Erbnachweises gibt es:
- Handschriftliches Testament (§ 2247 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
- Notarielles Testament (§ 2231 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
- Erbvertrag (§ 2274 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
- Erbschein (§ 2353 BGB)
Daran sollten Sie direkt nach einem Todesfall denken
Direkt nach dem Todesfall sollten Sie sich darum kümmern,...
- einen Arzt zu verständigen, damit dieser den Tod offiziell feststellen kann. Der Totenschein wird ausgestellt.
- die engsten Angehörigen zu benachrichtigen, um die weiteren Schritte zu besprechen.
- wichtige Unterlagen wie Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc. zusammenzusuchen.
- Verträge und Verfügungen des Verstorbenen zusammenzustellen und zu prüfen, ob dadurch weitere Aktionen nötig werden (z.B. Testament, Vorsorgevertrag mit Bestattungsinstitut, Organspende, Willenserklärung zur Feuerbestattung etc.).
Innerhalb 36 Stunden sollten Sie daran denken,...
- die Abholung des Verstorbenen und die Überführung des Leichnams zu organisieren.
- Haustiere und Pflanzen in der Wohnung des Verstorbenen zu versorgen und ggf. Strom, Gas und Wasser abzustellen.
- einen Bestatter zu beauftragen.
- verschiedene Sachen auszuwählen bzw. zu bestimmen, wie z.B. einen Sarg / eine Urne, Totenkleidung, Umfang der Trauertrauerfeier etc.
- das Pfarramt zu benachrichtigen, wenn Sie kirchlichen Beistand wünschen.
- den Sterbefall beim Standesamt zu melden und die Sterbeurkunde ausstellen zu lassen.
- beim Nachlassgericht den Erbschein zu beantragen.
- Krankenkasse, Lebens- und Unfallversicherung zu informieren.
- den Arbeitgeber des Verstorbenen sowie Freunde und Verwandte zu verständigen.
Bis zur Bestattung sollten Sie erledigen,...
- die Bestattungsform zu bestimmen (z.B. Erd- & Feuerbestattung, Seebestattung etc.).
- Friedhof und Grab auszuwählen, zu erwerben bzw. Grabnutzungsrechte zu verlängern.
- einen Termin für die Bestattung festzulegen, z.B. mit der Grabstättenverwaltung oder dem Friedhofsträger.
- mit dem Pfarrer oder dem Trauerredner zu sprechen.
- Grabschmuck für die Trauerhalle und das Grab zu organisieren, z.B. Blumen, Kränze, Trauerschleifen etc.
- Leichenschmaus, Totenmahl, Beerdigungskaffee oder ähnliches in Restaurant oder Cafe zu planen.
- eine Todesanzeige aufzusetzen und/oder Trauerkarten zu versenden.
Nach der Trauerfeiern sollten Sie sich darum kümmern,...
- Danksagungen zu schreiben, z.B. per Karte oder als Zeitungsinserat.
- laufende Zahlungen zu stoppen und ggf. Verträge, Mitgliedschaften, Miete, Abos, Strom, Telefon etc. zu kündigen.
- den Verstorbenen bei Versicherungen, Krankenkasse, Rentenkasse, Firma, Behörden, Ämter etc. abzumelden.
- ggf. das Testament nach Erhalt des Erbscheins eröffnen zu lassen.
- eine Akte mit wichtigen Dokumenten wie z.B. Sterbeurkunde, Grabnutzung, Abrechnung anzulegen.
- die Räumung der Wohnung des Verstorbenen zu organisieren wenn nötig.
- nach ca. sechs Wochen das Aufräumen des Grabs und die Grabpflege zu organisieren und einen Steinmetz für Grabeinfassung und Grabstein zu beauftragen.