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Mit Malern, Gärtnern und Pflegern im eigenen Haus Steuern sparen

Fleißige Hände sind in den vier Wänden häufig unabdingbar. Ob Handwerker, Pflegepersonal oder Hausmeisterdienste – ihre Leistungen sind meist steuerlich absetzbar. Wie hoch die steuerliche Entlastung ausfallen kann und was zu beachten ist, erfahren Sie hier.

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Neue Fenster, ein saniertes Dach oder eine frisch gestrichene Wohnung – wer in den eigenen vier Wänden die Handwerker hat, stellt sich nicht nur auf kurzzeitige Beeinträchtigungen ein, sondern häufig auch auf eine satte Rechnung. Die sollte er jedoch unbedingt für die Steuererklärung aufbewahren, denn das Finanzamt rechnet Kosten für Personal, Fahrten und Mehrwertsteuer an. Entscheidend ist dabei jedoch, dass die Rechnung gewissen Ansprüchen genügt. Unterschieden wird nach haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen. Doch bei allen winken steuerliche Vorteile. Die Bundesregierung hatte die Entlastungen unter dem Motto „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ auf den Weg gebracht. Neben der Stärkung von Handwerksbetrieben und anderen Dienstleistern dient die Regelung auch dazu, Schwarzarbeit einzudämmen. Denn: Das Finanzamt akzeptiert nur Rechnungen, die nicht bar bezahlt wurden.

Handwerkerleistungen: Das Finanzamt fordert eine detaillierte schriftliche Rechnung
Zu den handwerklichen Dienstleistungen, die der Staat begünstigt, gehören neben klassischen Sanierungsarbeiten unter anderem auch Gartenarbeiten, die Kosten für den Schornsteinfeger oder die Wartung von Heizungsanlagen. Wurden für die Arbeiten allerdings bereits staatliche Fördermittel in Anspruch genommen, können die Lohnkosten für Handwerker nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden. Generell gilt: Nur die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten können geltend gemacht werden – nicht jedoch die Materialkosten. Die Bundesregierung hat die steuerlichen Begünstigungen sogar ausgeweitet. Nun gilt: Handwerkerkosten können bis zu einer Höhe von 6.000 Euro direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Wer eine oder mehrere Handwerkerrechnungen für Arbeiten am Haus oder auf dem eigenen Grundstück innerhalb eines Jahres über einen Betrag von 6.000 Euro oder mehr hat, kann eine Steuerersparnis von 1.200 Euro erzielen. Denn das Finanzamt zieht 20 Prozent der Kosten ab. Wichtig ist dabei, dass die Rechnung sauber zwischen Material-, Arbeits- und anderen Kosten unterscheidet. Darauf sollte man achten, wenn man eine Handwerkerrechnung erhält. Notfalls muss man darauf drängen, denn eine eigene Schätzung über die Kostenverteilung akzeptiert das Finanzamt in der Regel nicht.

Auch Mieter können in den Genuss von Steuervorteilen kommen
Nicht nur Hausbesitzern oder Wohnungseigentümern werden bei Handwerkerleistungen Steuern erstattet. Wenn Mieter Arbeiten in ihrer Wohnung durchführen lassen, können sie ebenfalls die anfallenden Lohnkosten geltend machen. Und auch sie können damit im Jahr bis zu 1.200 Euro an Steuern sparen. Daher sollten Handwerkerrechnungen nie abgeheftet und vergessen werden. Die nächste Steuererklärung kommt bestimmt. Hat der Vermieter die Arbeiten beauftragt und die Kosten auf die Mieter umgelegt, können diese 600 Euro bei der Steuererklärung angeben. Auch für die Mieter gilt natürlich: Veranlagt werden allein Lohn-, nicht aber Materialkosten. Leben zwei Alleinstehende zusammen in einer Wohnung, können die Leistungen jedoch nur einmal geltend gemacht werden. Mieter können nicht nur Kosten für von ihnen selbst beauftragte Handwerker- und Dienstleistungen absetzen. Auch Leistungen wie etwa Hausmeisterdienste, die sie über die Nebenkosten an den Vermieter bezahlen müssen, können sie bei der Steuererklärung angeben. Maximal kann dabei ein Betrag von 1.200 Euro geltend gemacht werden.

Pflegedienst und andere haushaltsnahe Serviceleistungen bringen Steuervorteile
Schneeräumdienst im Winter, die Gartenarbeit im Sommer oder die Arbeit der Putzkraft in der eigenen Wohnung – die Kosten für diese und weitere haushaltsnahe Dienste können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei können Kosten von bis 20.000 Euro angegeben werden, die vom Finanzamt mit 20 Prozent veranschlagt werden. Maximal reduzieren also 4.000 Euro das zu versteuernde Einkommen. Wird die Vergünstigung in Anspruch genommen, kann der Angehörige der zu pflegenden Person jedoch keinen Pflegepauschbetrag geltend machen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen auch Pflegedienste und andere Betreuungsleistungen. Wer zum Beispiel in einem Alten- oder Pflegeheim eine eigene Wohnung unterhält, kann Pflegedienste von der Steuer absetzen. Außerdem können für geringfügig Beschäftigte zusätzlich 510 Euro abgesetzt werden. Allerdings wird klar zwischen Leistungen durch Handwerker und solche für haushaltsnahe Dienste unterschieden. Die Renovierung eines Daches oder eines Balkons kann in der Regel nicht von Laien übernommen werden. Anders ist es beim Putzen des Bades oder beim Schneeräumen. Vielfach werden die Kosten etwa für den Schneeräumdienst oder die Gartenpflege auf die Mieter umgelegt. Die können diese Kosten dann in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. Wer seine Erklärung bereits bis zum Mai des Folgejahres abgegeben haben muss, allerdings noch auf seine Nebenkostenabrechnung wartet, sollte eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen. Nicht angerechnet werden dagegen die Dienste von Kosmetikern oder Friseuren in den eigenen vier Wänden. Ausnahme: Der Kunde ist pflegebedürftig. 

Wartung von Haushaltsgeräten ist abzugsfähig
Sogar die Wartung von Haushaltsgeräten fällt unter die Kategorie der anrechenbaren Dienstleistungen. Wird also ein Geschirrspüler oder eine Waschmaschine professionell repariert, können diese Kosten bei der Steuererklärung angegeben werden. Wichtig ist bei all diesen Leistungen, dass man auf eine schriftliche und detaillierte Rechnung besteht. Muss das kaputte Gerät jedoch zur Wartung in eine Werkstatt gebracht werden, gibt es keinen Steuerbonus vom Finanzamt.

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